Allgemeine Mietbedingungen für das Biberfloß

 

 

 

I.   Pflichten des Vermieters

 

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein sauberes, verkehrssicheres und technisch einwandfreies Boot nebst Zubehör zum Gebrauch. Das Biberfloß ist haftpflichtversichert. Dies gilt nur für den Fall, dass ein Schaden auf einem technischen Fehler bzw. Ausfalls des Bootes oder einer nachweislich falschen Einweisung entstanden ist. Schäden die durch das Verhalten des Mieters entstehen sind über ihn selbst zu tragen.  Bei  Kaskoschäden haftet der Mieter jeweils mit einem Selbstbehalt im Schadensfall von 500,00 €.
Der Mieter und alle übrigen Personen sowie ihr persönlicher Besitz sind nicht versichert.
Der Mieter erhält vom Vermieter vor Übernahme des Biberfloßes eine Einweisung in die Schifffahrt und die Handhabung des Bootes.

 

 

 

II.     Pflichten des Mieters

 

1.     Es gilt der Mietpreis bei Buchungsbestätigung bzw. Abschluss des Mietvertrages. Der Mieter kann 48 Stunden vor Beginn der Ausleihe vom Vertrag zurücktreten.

 

2.     Der Mieter legt beim Vermieter seinen gültigen Personalausweis vor. Bei Rückgabe des Bootes wird gemeinsam mit dem Vermieter das Boot begutachtet. Bei festgestellten Schäden, verursacht vom Mieter, werden diese schriftlich aufgenommen. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Schadensprotokoll den von ihm verursachten Schaden und die Beseitigung der Mängel (finanziell bzw. über die Versicherung des Schadensverursachers).

 

3.     Das Biberfloß führt ein amtliches Kennzeichen des WSA Eberswalde und ist zur Vermietung zugelassen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den, dem Mieter persönlich bekannten und berechtigten Personen geführt werden. Das Mindestalter zum Führen des Biberfloßes beträgt 16 Jahre. Bei Minderjährigen muss das Einverständnis des Erziehungsberechtigten vorliegen. Der Bootsführer ist nachdrücklich gehalten, die Vorschriften der Binnenschifffahrtsordnung einzuhalten, den Anweisungen der Wasserschutzpolizei und der Beschilderung Folge zu leisten.
Das Boot darf nicht unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss gefahren werden.
Es darf keinesfalls Abfall in der Natur liegengelassen oder in die Gewässer geworfen werden, sondern muss in Müllsäcken gesammelt werden. Für die umweltgerechte Entsorgung ist der Mieter verantwortlich.

 

4.     Der Mieter verpflichtet sich, Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte unverzüglich bei der Polizei und  Vermieter sowie jeglichen Verlust von Inventar und Zubehör dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter wird zur Erstattung des Schadens in Höhe des Selbstbehalts herangezogen.
Sofern ein Unfall aufgrund von Unachtsamkeit oder Nichtbeachtung der Instruktionen herbeigeführt wird, können gegenüber  dem Vermieter keine Reklamationen erhoben werden.
Der Mieter darf ohne Einverständnis des Vermieters keine Reparaturen veranlassen oder Pannen selbst beheben. Der Pannenservice steht in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung und handelt entsprechend nach Telefonanruf.
Schäden, die nicht vom Vermieter zu verantworten sind, schließen Ersatzansprüche des Mieters im Fall von Fahrtunterbrechungen aus.

 

5.     Das Boot einschließlich Zubehör müssen zum vereinbarten Übergabeort und Zeit zurückgegeben werden. Der Bootsführer muss eine angemessene Zeit einkalkulieren und die rechtzeitige Rückgabe einhalten. Er ist für alle von ihm verschuldeten Verspätungen und damit verbundenen Kosten verantwortlich. Je angefangener verspäteter Stunde werden zum jeweiligen Preis Kosten in Rechnung gestellt.
Die Rückgabe des Bootes hat in gereinigtem Zustand zu erfolgen, da ansonsten eine Reinigungsgebühr in Höhe von 20,00 €, bei starker Verschmutzung 40,00 € erhoben wird.

 

6.     Wenn infolge unvorhergesehener Umstände oder unverschuldeter Ereignisse der Vermieter das Biberfloß nicht zur Verfügung stellen kann, wird versucht, mit dem Mieter eine einvernehmliche Lösung zu finden. Im Falle der Unmöglichkeit der Nutzung wird der Mietpreis unter Ausschluss anderer Ansprüche erstattet.

 

 

 

III.    Haftung des Mieters

 

Der Mieter haftet nach den Allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Boot beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Insbesondere hat der Mieter das Boot in demselben Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Ferner haftet der Mieter voll, wenn Unfall oder Beschädigungen des Bootes auf alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sind oder der Bootsführer Unfallflucht begangen hat.

 

Die Mietausfallkosten belaufen sich in diesem Fall auf Höhe einer Tagesmiete, an dem das Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung stand.

 

 

 

IV.   Kündigung

 

1. Wird die Ausleihe durch höhere Gewalt (z.B. Unbefahrbarkeit des Gewässers wegen Hoch- oder Niedrigwasser) erheblich erschwert, beeinträchtigt oder behördlich untersagt, so können Mieter als auch Vermieter kurzfristig vom Vertrag zurücktreten. Für schlechte Witterungsverhältnisse, defekte Schleusen oder vorübergehende Gewässersperrungen kann kein Schadensersatz beansprucht werden.

 

2. Der Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei falschen Angaben zur Person, schwerwiegender Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen.

 

Daneben bleiben Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.

 

 

 

V.   Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

 

 

 

VI.   Gerichtsstand

 

        Ist der Sitz des Vermieters, soweit gesetzlich zulässig.